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   BFH, 24.05.1984 - VIII R 77/82   

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https://dejure.org/1984,17047
BFH, 24.05.1984 - VIII R 77/82 (https://dejure.org/1984,17047)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1984 - VIII R 77/82 (https://dejure.org/1984,17047)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 (https://dejure.org/1984,17047)
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 31.08.2023 - 4 K 75/22

    Zollrecht; Prozessrecht; Finanzgerichtsordnung: Zu den Voraussetzungen und Folgen

    Die Klägerin muss die Zustellung durch Übergabe des Gerichtsbescheids an die Deutsche Post AG gegen sich gelten lassen, denn infolge ihres Versäumnisses zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gilt die Deutsche Post AG als Zustellungsbevollmächtigter für die Klägerin im Inland (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris - Rn. 13).

    Das Verlangen zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist keine Anordnung des Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 FGO, die einen Fristlauf in Gang setzt, und muss daher nicht förmlich zugestellt werden, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33; a.A. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO, Rz. 175).

    Er weist zwar nicht die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin auf, jedoch ist die Sendung, die als Übergabe-/Einwurfeinschreiben entweder an eine in den Geschäftsräumen angetroffene Person ausgehändigt oder durch den Postbediensteten in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt werden konnte, tatsächlich zugestellt worden, und dies sogar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Auslandszustellung nach § 53 Abs. 2 FGO, § 183 ZPO, § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, § 178 ZPO und § 180 ZPO, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich war, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (siehe oben, vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33).

  • FG München, 18.04.2023 - 12 K 977/20

    Teilweise unzulässige Wiederaufnahmeklage - unbegründete Nichtigkeitsklage

    Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist ein Beschluss nicht erforderlich; es reicht eine Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Gerichts - auf richterliche Anordnung hin - aus (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 242/75, BFHE 120, 7, BStBl II 1976, 787; BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1984 VIII R 77/82, n.v. juris; vom 30. November 2011 VI B 22/11, BFH/NV 2012, 436).

    dd) Diese richterliche Anordnung vom 24. Oktober 2017 - die nicht zugestellt werden muss (BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 VIII R 77/82, n.v. juris; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2019 II B 85/17, BFH/NV 2019, 404) - hat die Klägerin nach Auffassung des Senats auch erhalten.

  • BFH, 30.11.2011 - VI B 22/11

    Ausnahmen vom Vertretungszwang - Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 4 FGO -

    Zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist ein Beschluss des FG nicht erforderlich; es reicht eine Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Gerichts auf richterliche Anordnung hin aus (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1984 VIII R 77/82, juris, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 13.11.2008 - 1 K 48/07

    Einkommensteuerrecht - Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Diese gilt dann als Zustellungsbevollmächtigter im Inland (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - n.v. juris).
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